Unsere Satzung

Präambel
Deutsch-Ukrainische-Freundschaft e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der angesichts des barbarischen Angriffskrieges in der Ukraine mit unvorstellbarem Leid im April 2022 von Ärztinnen und Ärzten, sowie anderen Unterstützerinnen und Unterstützern aus Deutschland gegründet wurde. Unser Ziel ist, die dadurch ausgelöste humanitäre Katastrophe in der Ukraine unter anderem durch den Versand von Medikamenten, Medizinprodukten, Hygieneartikeln, Kindernahrung zu lindern sowie medizinische Hilfe in Deutschland oder vor Ort zu leisten.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-ukrainische Freundschaft“. Er soll in das Vereinsregister Leipzig eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Entwicklungszusammenarbeit mit der Ukraine, sowie die Förderung mildtätiger Zwecke (53 AO).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und ausländische Körperschaften. Dabei soll eine enge Zusammenarbeit mit den in der Ukraine registrierten Hilfsorganisationen und/oder gemeinnützigen Vereinen erfolgen,
b) Sammeln von Sachspenden, insbesondere aus den Bereichen Krankenhausbedarf, Arzneimittel, Hygiene- und Medizinprodukte unter anderem für Krankenhäuser, Arztpraxen, Psychiatrien, Therapiezentren, Feldlazarette, Pflegeheime und weitere medizinischen Einrichtungen,
c) Durchführung von Hilfstransporten mit obigen Bedarfen in die Ukraine,
d) selbstlose medizinische Hilfe für Patientinnen und Patienten aus der Ukraine in Deutschland oder vor Ort,
e) Aufbauhilfe vor Ort wie z.B. durch Unterstützung beim Wiederaufbau von Kliniken, Arztpraxen oder anderen Gesundheitseinrichtungen,
e) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Ziele des Vereins.
(4) Der Verein wirbt zur Erfüllung des Vereinszwecks Mittel durch Spenden ein. Diese dienen der Verwirklichung der Vereinsziele.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorhermitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung kann festlegen, ob eine Aufnahmegebühr und/oder ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist, welche Höhe diese haben und wann diese fällig werden.
(2) Ehrenmitglieder sind in jedem Falle von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat bestellt werden.

§ 8 Bestellung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal fünf Mitgliedern sowie einem Schatzmeister. Als weitere Mitglieder des Vorstandes ohne Vertretungsbefugnis können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder ausgenommen der Beisitzer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren durch Einzelwahl gewählt.
(5) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Jedes Vorstandsmitglied kann eine Sitzung einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
(2) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind in jedem Fall zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Einrichtung und Wahl eines Beirates,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eineÄnderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 14 Virtuelle Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

§ 15 Beirat
(1) Der Vorstand wird durch einen Beirat beraten und unterstützt. Der Beirat dient der Meinungsbildung, in welcher Weise der Vereinszweck wirksam gefördert werden kann.
(2) er Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates. Zu Mitgliedern des Beirates sollen Persönlichkeiten berufen werden, die erwarten lassen, dass sie in besonderer Weise den Vereinszweck unterstützen. Der Beirat soll nicht mehr als 20 Mitglieder haben. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(3) Der Beirat soll ein- bis zweimal im Jahr zum Zwecke des Meinungsaustausches zusammentreten.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderungen mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Karlsruhe, den 16. April 2022

 
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